Satzung

Förderverein des Handballsports im Ostallgäu e.V.

Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer gleichermaßen auf weibliche, männliche und diverse Personen. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des Handballsports im Ostallgäu e.V.“ (nachfolgend kurz „Verein“ genannt).
  • (2) Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR 11187 im Vereinsregister Kempten (Allgäu) eingetragen und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  • (3) Der Verein hat seinen Sitz in Marktoberdorf.
  • (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  • (1) Der Verein mit Sitz in Marktoberdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • (2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Handballsports im Ostallgäu in den Bereichen Breitensport, Leistungssport und die Förderung der Handballausbildung von Kindern und Jugendlichen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für Handballvereine, Handballspielgemeinschaften und aktive Handballspieler im Ostallgäu zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke, zum Beispiel durch die Beschaffung von Spendengeldern, öffentlichen Fördermitteln und die Gewinnung von Sponsoren verwirklicht.
  • (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • (6) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  • (7) Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins (Vorstandsmitglieder) üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
  • (8) Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch (Fahrtkosten, Telefon, Porto etc.) für solche Tätigkeiten, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Aufwendungen im Rahmen von Pauschalen zu erstatten, sofern diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Die Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen wird.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins ideell und/oder materiell fördern.
  • (2) Es wird zwischen ordentlicher Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft unterschieden.
  • (3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme oder Nichtaufnahme mit einer Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  • (4) Der Aufnahmeantrag ist angenommen, wenn das Mitglied hierüber in Textform Mitteilung erhält.
  • (5) Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und Finanzordnung an.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  • (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  • (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt,
    • b. gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstößt, oder
    • c. mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr und/oder seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
  • (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
  • (5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 5 Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder

Ein ordentliches Mitglied

  • (1) hat das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  • (2) hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  • (3) ist verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
  • (4) ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Rechte und Pflichten Fördermitglieder

Ein Fördermitglied

  • (1) hat das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • (2) hat kein Stimm-, Antrags- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  • (3) ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  • (1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  • (2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe des Vereins

  • (1) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter und bis zu drei Beisitzern.
  • (2) Der Verein wird gerichtlich, außergerichtlich und im Innenverhältnis durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter je einzeln vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
  • (3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

  • (1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    • b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    • d. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  • (2) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) nach den Bestimmungen dieser Satzung oder nach Gesetz zuständig ist.
  • (3) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
  • (4) Der Vorstand kann ungeachtet der ansonsten bestehenden Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen in dem Umfang beschließen, als diese von Gerichten oder vom Finanzamt vorgegeben wurden; solche Satzungsänderungen sind den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen.

§ 11 Bestellung des Vorstands

  • (1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  • (2) Mitglied des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden, unter Ausschluss des Personenkreises unter § 11 Punkt (3); mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  • (3) Nicht in den Vorstand gewählt werden können
    • a. Vorstandsmitglieder von Handballvereinen, und/oder
    • b. 1. und 2. Abteilungsleiter von Handballabteilungen innerhalb eines anderen Vereins, und/oder
    • c. Vorstandsmitglieder von Handballspielgemeinschaften, und/oder
    • d. Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • (4) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  • (5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu wählen.
  • (6) Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
  • (7) Übernimmt ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit eine unter § 11 Punkt (3) genannte Funktion, so scheidet er automatisch aus dem Vorstand des Fördervereins aus.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  • (1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  • (2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
  • (3) Im Innenverhältnis gilt Folgendes: Der vertretungsberechtigte Vorstand entscheidet über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel, bis zu einer maximalen Höhe von 10.000 EUR pro Einzelprojekt. Soll die Zuwendung pro Einzelprojekt mehr als 10.000 EUR betragen, bedarf es der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    • a. Änderungen der Satzung,
    • b. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, den Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen,
    • c. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    • d. die Wahl und die Abberufung von Kassenprüfern,
    • e. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    • f. die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  • (1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  • (2) Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt § 14 Absatz (1). Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.
  • (3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • (1) Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle ordentlichen Mitglieder des Vereins, die zum Zeitpunkt der Versammlung mindestens 18 Jahre alt sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.
  • (2) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom Vorsitzenden, ansonsten durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  • (4) Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch.
  • (5) Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Gewählt ist in der Stichwahl der Kandidat mit der höchsten Stimmzahl. Bei Stimmengleichheit ist keiner der beiden Kandidaten gewählt.
  • (6) Alle Wahlen des Vorstandes erfolgen in Einzelabstimmung per Handzeichen (Akklamation), sofern es nicht mehr Vorschläge als zu besetzende Positionen gibt bzw. wenn nicht mind. 10 % der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder oder der/die zu Wählende eine geheime Abstimmung verlangt.
  • (7) Die Wahl ist erst wirksam abgeschlossen, wenn der gewählte Kandidat die Wahl angenommen hat.
  • (8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Ergebnisse der einzelnen Wahlvorgänge sind schriftlich ebenfalls zu protokollieren.

§ 16 Kassenprüfer, Kassenprüfung

  • (1) Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • (2) Die gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Feststellung von getätigten Ausgaben.
  • (3) Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschlusses der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§ 17 Onlineversammlungen; Schriftliche Stimmabgabe

  • (1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel im Rahmen einer Präsenzveranstaltung unter persönlicher Anwesenheit von deren Mitgliedern. Der Vorstand kann jedoch nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (hybride Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung kann auch ohne physischen Versammlungsort in rein virtueller Form stattfinden (virtuelle Mitgliederversammlung).
  • (2) Sofern die Mitgliederversammlung in hybrider oder virtueller Form stattfindet, sind die Mitglieder in geeigneter Form darüber zu informieren, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere ihr Rede-, Antrags- und Stimmrecht, im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die Einladung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Es muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung ihre Rechte ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder an der Teilnahme oder der Wahrnehmung von Rechten im Wege der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt sind. Die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen kann unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Abstimmungen und Wahlen gewährleisten.
  • (3) Ein Beschluss ist auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
    • a. alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
    • b. bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
    • c. der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  • (4) Darüber hinaus kann den stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr Stimmrecht ohne persönliche Teilnahme an einer Versammlung vorher schriftlich oder in Textform auszuüben.
  • (5) Die nach der Satzung vorgegebene Aufgabenzuweisung sowie die Modalitäten der Einberufung und Durchführung der Versammlungen gelten gleichermaßen für Mitgliederversammlungen als Präsenz- oder Onlineversammlungen.
  • (6) Entsprechendes gilt für die Sitzungen des Vorstands und der übrigen Vereinsorgane.

§ 18 Satzungsänderungen

  • (1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.

§ 19 Datenschutz

  • (1) Näheres regelt eine Datenschutzordnung/-richtlinie.

§ 20 Auflösung des Vereins

  • (1) Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen.
  • (2) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  • (3) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  • (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 50% an die Stadt Marktoberdorf und zu 50% an die Gemeinde Biessenhofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung handballsportlicher Aufgaben zu verwenden haben.

§ 21 In-Kraft-Treten

  • (1) Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.01.2025 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft

Marktoberdorf, 27.01.2025

Änderung § 12 Abs. 3 gemäß Vorstandsbeschluss vom 07.07.2025 (Vorangestellt: „Im
Innenverhältnis gilt Folgendes:“).